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Teillöschungsbewilligung

Wurde ein Kredit aufgenommen, und dieser mit einer Hypothek besichert, so steht diese Hypothek stets mit der eingetragenen Summe im Grundbuch.
Ist der Kredit nun teilweise beglichen, die Restschuld (Valuta) also nur noch ein Teil der ursprünglichen Schuld, ist auch die Besicherung in der ursprünglichen Höhe nicht mehr erforderlich.
Dementsprechend kann die Hypothek auf den gewünschten bzw. Valuta-Wert des bestehenden Kredites reduziert werden.
Eine vollständige Löschung kommt nicht in Frage, da ja noch eine Restschuld besteht.
Der Wunsch nach einer Teillöschung kann von verschiedenen Seiten kommen, z.B. vom Kreditnehmer, vom Immobilieneigentümer, vom Kreditgeber oder evtl von einer ablösenden Bank.
Bei der Teillöschung wird die Hypothek auf den entsprechenden Betrag reduziert, d.h. das Grundstück ist nicht mehr so stark mit Hypotheken belastet.
Wichtig in diesem Zusammenahng ist die Tatsache, das die Hypothek nicht an das tatsächliche Valuta des damit abgesicherten Kredites gebunden ist. Für extern spielt immer die Hypothekenhöhe eine Rolle, nicht die Valuta des damit abgesicherten Kredites.
Eine Teillöschung muß von einem Notar beglaubigt werden und wird dann ins Grundbuch eingetragen.
Beachten Sie in diesem Zusammenhang, das dabei Gebühren entstehen. In diesem Zusammenhang sollte im Vorfeld geklärt werden, wer diese Gebühren trägt, insbesondere dann, wenn der Grundstückseigentümer nicht der Antragsteller der Teillöschung ist.

Letzte Überarbeitung am 7.11.2018

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