Bauleitplanung
Bei der Bebauung eines Grundstückes kann der Bauherr nicht nach seinem Belieben bauen. Vielmehr hat er verschiedene gesetzlich geregelte Bedingungen zu berücksichtigen.
Auf Gemeindeebene gibt es die Bauleitplanung. Zu deren Aufgaben gehört insbesondere die Vorbereitung und Leitung der baulichen und sonstigen Nutzung der Grundstücke.
Das Recht der Gemeinde zur Bauleitplanung ergibt sich bereits aus unserer Verfassung. In dieser ist den einzelnen Gemeinden das Recht zur eigenen Selbstverwaltung gewährt. Dies bedeutet, dass die örtliche Gemeinde ihre eigenen Aufgaben eigenverantwortlich regeln darf. In Bezug auf die Bauleitplanung kann die Gemeinde am besten selbst entscheiden, wie diese erfolgen soll.
Jedoch ist die Gemeinde angehalten, einen angemessener Ausgleich zwischen allen Interessen herzustellen. Hierbei handelt sich um das Verhältnis von öffentlichen und privaten Interessen. Räumlich bezieht sich die Bauleitplanung auf ein bestimmtes Gemeindegebiet, wobei nicht alle Flächen überplant sein müssen. Die Planung dieser Gebiete erfolgt durch einen jeweiligen Bebauungsplan. Der Bebauungsplan setzt rechtsverbindlich fest, wie die städtebauliche Ordnung auszusehen hat. Fehlen solche Pläne für ein Gebiet, greifen die übergeordneten gesetzlichen Regelungen ein, wie z.B. das Landesbaurecht.
So wird sichergestellt, dass die geplante Bebauung in einem Gebiet zu der bereits vorhandenen Bebauung nicht in einem krassen Widerspruch steht, sondern sich in diese einfügt. Damit soll Widersprüchen bei der Nutzung und Interessenkonflikten schon frühzeitig vorgebeugt werden.
Bei der Planung verfolgt die Gemeinde städtebauliche Ziele. Die Bauleitplanung darf also nur zu städtebaulichen und nicht zu anderen Zwecken eingesetzt werden. Insbesondere ist die Verfolgung außenpolitischer oder wettbewerbsrechtlicher Zwecke verboten.
Der Gemeinde kann somit städtebauliche Ziele zu setzen und diese dann über den Bebauungsplan umzusetzen. Dabei hat sie einen gewissen Entscheidungsspielraum,d er von Übergeordneter Gesetzgebung eingegrenzt wird. Sie kann weitestgehend selbst bestimmen, wie das Gebiet gestaltet werden soll und welche Art den Charakter der Fläche prägen soll. In diesem Rahmen hat die Gemeinde dabei die Interessen aller Beteiligten miteinander abzuwägen und einen angemessenen Ausgleich herzustellen. Insbesondere muss die Gemeinde auch die privaten Interessen der Grundstückseigentümer berücksichtigen und in die Bauleitplanung einbeziehen.
Ein Bereich der übergeordneten Gesetzgebung betrifft z.B. die raumbezogenen Planung des Landkreises bzw. des Bundeslandes. Dort werden die überörtlichen Interessen abgewogen und vorgegeben. Dazu gehört auch die interkommunalen Rücksichtnahme der Gemeinden untereinander. Dabei geht es um die Berücksichtigung der Interessen er Nachbargemeinden. Zwar bezieht sich der Bebauungsplan nur auf das Gebiet der eigenen Gemeinde, die Nutzung kann jedoch Auswirkungen auf die Nachbargemeinden haben. Ersichtlich wird dies z.B. bei dem Bau einer großen Shoppingcenters, welches starke Auswirkungen auf die Geschäfte in Nachbargemeinden haben kann. Rein wirtschaftliche Interessen bleiben bei der Planung jedoch außen vor. Zentraler Punkt sind die städtebaulichen Interessen der nachbarlichen Gemeinden. Solche könnten sich beispielsweise aus dem Abfluss von Kaufkraft zu anderen Orten ergeben.
Drüber hinaus muss die Bauleitplanung die Fachplanungen berücksichtigen. Hierbei handelt es sich um spezielle Planungen, wie beispielsweise Fernstraßen, Wasser- oder Naturschutzgebiete. Die einzelnen Planungsebenen stehen also in direktem Zusammenhang miteinander und müssen sich gegenseitig berücksichtigen. Bei unterschiedlicher Auffassung ist dabei in der Regel der jeweils höheren Ebene Vorrang zu gewähren. Eine inhaltliche Abstimmung der jeweiligen Fachplanungen und der Bauleitplanung ist somit unerlässlich.
Letzte Überarbeitung am 30.11.2018
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